AGB
Geschäftsbedingungen
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Für die Geschäftsbeziehungen der Glassland GmbH mit dem Besteller gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der Lieferer vereinbart mit dem Besteller beim ersten Vertragsabschluss die Anwendbarkeit dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle nachfolgenden Aufträge, selbst wenn darüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Abweichende Bedingungen des Bestellers, insbesondere entgegenstehende Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
(2) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle Geschäftsbeziehungen der Glassland GmbH (im Folgenden als Lieferer bezeichnet) gegenüber Bestellern gültig, soweit es sich bei diesen um Unternehmer i. S. v. §310 BGB handelt.
(3) Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers, werden nicht Vertragsinhalt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung des Bestellers in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführen. Ein Schweigen unsererseits auf entsprechende Erklärungen des Bestellers ist ausdrücklich nicht als Zustimmung zu einer solchen Erklärung des Bestellers zu werten.
II. ABSCHLUSS UND INHALT DES KAUFVERTRAGES
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
(2) Angebote des Lieferers sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Auftragsbestätigung durch den Lieferer in Textform (mindestens per E-Mail oder Fax).
(3) Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten eingehalten. Produktionsbedingte branchenübliche Abweichungen von den vereinbarten Stückzahlen sind zulässig. Teillieferungen sind zulässig; es sei denn, die teilweise Erfüllung ist für den Besteller ohne Interesse.
(4) Alle Angaben über Gewicht, Inhalt und Maße sind Durchschnittswerte. Soweit nicht bestimmte Werte vereinbart wurden oder in gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorgeschrieben, sind branchenübliche Abweichungen zulässig.
III. LIEFERTERMINE UND FRISTEN
(1) Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
(2) Kommt der Lieferer in Lieferverzug und hat er eine ihm vom Besteller schriftlich zu setzende, angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so kann der Besteller vom Vertrag nur zurücktreten, soweit noch keine angemessene Teillieferung an ihn erfolgt ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Lieferverzug können lediglich im Rahmen von Abschnitt VIII geltend gemacht werden.
(3) Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nach Vertragsabschluss eintreten, bei denen den Lieferer kein Verschulden trifft und die ihm eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtbelieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens seiner Lieferanten – sofern diese vom Lieferer sorgfältig ausgesucht und die entsprechende Bestellungen rechtzeitig aufgegeben wurden- entbinden den Lieferer während der Dauer der Behinderung von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Der Lieferer hat den Besteller beim Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich zu benachrichtigen. Während der Dauer dieser Behinderung ist auch der Besteller von seinen vertraglichen Verpflichtungen insbesondere der Kaufpreiszahlung entbunden. Soweit dem Besteller die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
(4) Ist Lieferung auf Abruf (Gesamt- oder Teillieferung) durch den Besteller ohne eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so kann der Lieferer vom Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer in Textform übermittelten, angemessenen Frist nach seiner Wahl entweder Abnahme der gesamten Lieferung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss fordern und vollständige Zahlung der Vertragssumme abverlangen oder vom Vertrag zurücktreten
(5) Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme termingerecht bereitgestellter oder gelieferter Ware verpflichtet. Darüber hinaus hat er rechtzeitig alle seinerseits erforderlichen Voraussetzungen für eine termingerechte Abwicklung des Auftrages zu schaffen. Bleibt zur Auslieferung fertiggestellte Ware auf Wunsch des Bestellers zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Zahlung verlangt werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 243 Abs.2;300 Abs.2 BGB Anwendung.
(6) Im Falle des Rücktritts durch den Lieferer nach III. 4. oder allgemein bei Rücktritt nach Verzugseintritt des Bestellers auf vorherige Mahnung und Fristsetzung in Textform durch den Lieferer, ist der Lieferer berechtigt, Schadensersatz im Umfang von pauschal 15% der Kaufvertragssumme abzuverlangen. Dem Lieferer bleibt vorbehalten einen weitergehen-den Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Selbiges gilt bei unberechtigtem Rücktritt, Kündigung oder Stornierung des Vertrages durch den Besteller selbst, soweit den Lieferer keinerlei Verschulden für den vom Besteller ausgesprochenen Rücktritt, die Kündigung oder die Stornierung trifft. Diesbezüglich sind die Bestimmungen einer Haftungsverantwortung des Lieferers nach VII und VIII dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgeblich.
(7) Die Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
IV. VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, POOLMATERIALIEN
(1) Die Kosten für Standardverpackung trägt der Lieferer. Mangels anderer Vereinbarungen im Rahmen von Abs. 4 wählt er Verpackungs- und Versandart sowie Versandweg und Transportunternehmen so günstig und zweckmäßig wie möglich. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert.
(2) Wird Ware auf Leihverpackungen wie Paletten geliefert, so bleiben diese Eigentum des Lieferers. Werden diese oder andere Leihverpackung gleicher Art und Güte nicht spätestens drei Monate nach Lieferung frachtfrei und in gebrauchsfähigem Zustand an den Lieferer zurückgegeben, so ist der Lieferer berechtigt, diese dem Besteller zum Wiederbeschaffungspreis ggf. unter Berücksichtigung eines Abzugs “neu für alt” zu berechnen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass die Unmöglichkeit der Rückgabe der Paletten oder deren Verschlechterung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt auch für beschädigte Leihverpackungen.
(3) Für vom Besteller beigestellte Umverpackungen wie Kästen, Kartons etc. haftet der Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung bleiben unberührt.
(4) Bei Abschluss eines Vertrages haben sich die Parteien darüber zu verständigen, wer ggf. die Frachtkosten trägt. Hinsichtlich des Gefahrenübergangs gelten die §§ 446; 447 BGB.
(5) Wird Ware auf Poolmaterialien wie Platten geliefert, so bleiben diese Poolmaterialien Eigentum der jeweiligen Poolhalter. Der Lieferer verpflichtet sich, dem Besteller und den jeweiligen Poolhaltern monatlich eine Aufstellung der vom Lieferer an den Besteller gelieferten Poolmaterialien getrennt nach Poolhaltern zu übersenden. Der Besteller verpflichtet sich – entsprechend der vom Lieferer angegebenen Benennung der Poolhalter und der Anzahl der in deren Eigentum stehenden Poolmaterialien – zur Abholung durch den jeweiligen Poolhalter Poolmaterialien in entsprechender Menge bereitzuhalten und an diesen herauszugeben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, finden die Bestimmungen in Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
V. PREISE / ZAHLUNG
(1) Die Verkaufspreise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Nettopreis in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, Zöllen und andere Abgaben. Bei Listenpreisen oder wenn kein bestimmter Preis vereinbart ist, gilt die Preisliste des Lieferers in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
(2) Wir behalten und das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Lieferung bzw. Teillieferung der Ware, den Warenpreis, in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie z. B. Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material-, Energie- oder Herstellungskosten) oder aufgrund von Veränderungen der Beziehungen zu unseren (Vor-) Lieferanten nötig ist.
(3) Die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen Zustimmung des Lieferers.
(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig; wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest und Zahlungseinstellung des Bestellers sowie bei Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen bzw. bei Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse kann der Lieferer die sofortige Zahlung sämtlicher ihm zustehenden Forderungen gegen den Besteller – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf deren vereinbarte Fälligkeit verlangen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Lieferer auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder’ Sicherheitsleistungen auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Alle dem Besteller gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtig und zukünftig bestehenden Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch insoweit als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Im Falle einer Wechsel- oder Scheckzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Wechsel oder Scheck eingelöst ist.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Bestellers bereits an andere abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abschnitt V (6). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers nicht gestattet.
(2) Der Besteller tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in der Höhe der Forderungen des Lieferers an diesen ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf, der Lieferer nimmt die Abtretung an.
Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Pflichten gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht eine der Voraussetzungen gemäß Abschnitt V (6) erfüllt. Bei Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen hat der Besteller auf Verlangen des Lieferers die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Lieferer ist dann berechtigt, den Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekanntzugeben und die Forderungen selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen im Sinne der §§ 947; 948 BGB verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer im Verhältnis des
anteiligen Werts der Vorbehaltsware Miteigentum an den dadurch entstehenden Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Besteller bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB mit anderen Sachen Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. ln allen Fällen verwahrt der Besteller die neue Sache unentgeltlich für den Lieferer. Die Regeln bei Weiterveräußerung nach Absatz (2) gelten in Höhe des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware entsprechend.
(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(5) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung beim Besteller gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an den Lieferer abgetreten.
(7) Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Lieferer diese Rechte zu. Der Besteller hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen, anderenfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Die Bestimmungen der §§ 377; 378 HGB bleiben unberührt.
(2) Der Lieferer leistet keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen besonderen Zwecke geeignet ist, es sei denn, diese Zwecke sind Vertragsinhalt geworden.
(3) Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, so hat der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über. Lässt der Lieferer eine ihm vom Besteller zu setzende, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferungen fehl, so kann der Besteller Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Sämtliche darüber hinausgehenden Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche können lediglich im Rahmen von Abschnitt VIII geltend gemacht werden.
(4) Der Lieferer steht ohne besonders schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferte Ware ausländischen Bestimmungen jedweder Art entspricht.
VIII. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sowie dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln der gelieferten Ware, verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzug, positiver Vertragsverletzungen, Verletzungen der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit der Lieferer oder dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie der Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung sind, zwingend haften.
(2) Die Haftung des Lieferers für Schadensersatzansprüche aller Art des Bestellers ist der Höhe nach in jedem Fall auf denjenigen Schaden beschränkt, dessen möglicher Eintritt für den Lieferer bei Vertragsabschluss erkennbar und vorhersehbar war.
(3) Durch vorstehende Bestimmungen werden eventuelle weitergehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen.
(4) Soweit eine Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt die auch für die persönliche Haftung unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) In allen Fällen, außer bei Personenschäden, verjähren Ansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit nach einem Jahr.
(6) Der Haftungsanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber seine Ansprüche im Falle der Ablehnung durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
(7) Haftpflichtansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 12 Monaten.
IX. WERZEUGE, ARMIERUNGSTEILE ODER SONSTIGE BEISTELLUNGEN
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind und bleiben wir Eigentümer der Werkzeuge (z.B. Formen), die von uns oder von einem von uns beauftragten Dritten für die Aufträge des Bestellers hergestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Besteller die Kosten für die Werkzeuge übernommen oder sich daran beteiligt hat oder ihre Herstellung auch auf die Mitwirkung und Anregungen des Bestellers zurückzuführen ist.
(2) Ist vereinbart, dass Werkzeuge für einen bestimmten Besteller nur für Aufträge dieses Bestellers verwendet werden, trägt der Besteller alle anfallenden Kosten. In den übrigen Fällen trägt der Besteller einen noch zu vereinbarenden Anteil an den Kosten der Werkzeuge. Bei Fehlen einer Vereinbarung über die Kostenverteilung, trägt der Besteller die Kosten der Werkzeuge zur Hälfte.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, seinen Anteil an den Kosten der Werkzeuge zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach Empfang der Ausfallmuster (auch wenn noch Änderungen nötig werden) ohne Skontoabzug zu bezahlen. Hierfür erfolgt nach Beendigung der Lieferbeziehung kein gesonderter finanzieller Ausgleich von unserer Seite.
(4) Eine etwaige Verpflichtung, Werkzeuge ausschließlich für die Aufträge des Bestellers zu verwenden, gilt nur, solange der Besteller uns gegenüber seine Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen vollständig erfüllt. Im Falle einer Nichterfüllung der Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen i.S.d. Satzes 1 ist der Verkäufer berechtigt, die Werkzeuge auch für Aufträge Dritter zu verwenden, sofern und soweit einer solchen Verwendung etwaige dem Besteller gehörende gewerbliche Schutzrechte betreffend die Werkzeuge nicht entgegenstehen.
(5) Bei Änderungen vor Fertigstellung der Werkzeuge, die vom Besteller veranlasst sind und eine Verschiebung der Vorlage der Ausfallmuster nach sich ziehen, ist der Besteller verpflichtet, uns die bis dahin aufgewendeten Werkzeugkosten zu erstatten. Kosten für vom Besteller veranlasste nachträgliche Änderungen der Werkzeuge sind vom Besteller zu tragen.
(6) Wird vom Besteller innerhalb von sechs Monaten nach Fertigung der Werkzeuge kein bindender Auftrag auf Lieferung entsprechender Waren erteilt, wird der Besteller uns eine etwaige Differenz zwischen dem vom Besteller zu tragenden Anteil und den vollen Werkzeugkosten erstatten.
(7) Soweit nicht individualvertraglich abweichend vereinbart, bewahren wir die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf, versichern sie zum Wiederbeschaffungswert gegen Feuerschäden und übernehmen auf Kosten des Bestellers ihre Instandhaltung. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Werkzeuge tragen wir nur, wenn wir dies zu vertreten haben. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind.
(8) Soweit Kosten für Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und sonstige Spezialeinrichtungen anfallen, sind sie vom Besteller auf dessen Kosten bei uns beizustellen. Sie bleiben Eigentum des Bestellers.
(9) Erfolgen Beistellungen durch den Besteller, ist dieser verpflichtet, sie frei Werk anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass uns eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
(10) Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Wir behalten uns in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
(11) Die Lagerung von Kunden Formensätzen, aus den länger als 6 Monate nicht produziert wurde, müssen wir mit Euro 100,– pro Monat in Rechnung stellen. Die Aufarbeitung, das heißt die Reinigung und Überprüfung der Formen nach dieser längeren Produktionspause und Lagerung wird mit pauschal 700 Euro in Rechnung gestellt.
X. SCHUTZRECHTE
(1) Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
(2) Uns überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt; im Übrigen sind wir berechtigt, die Zeichnungen und Muster drei Monate nach Abgabe unseres Angebots zu vernichten.
XI. DATENERFASSUNG
Der Lieferer speichert über den Besteller personenbezogene Daten mit automatischer Datenverarbeitung.
XII. ALLGEMEINES
(1) Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt bei dem Gericht zu klagen, das für den Hauptsitz des Bestellers zuständig ist.
(2) Der Abschluss des Vertrages sowie die Vertragsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Obereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
(3) Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt der Vertrag zwischen Lieferer und Besteller in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende Regelung. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelung vereinbart.